Frau von der Leyen wird wohl beim nächsten Besuch ihres Lieblings-Inder nicht mehr so freundlich bedient werden. Grund ist das sie behauptete, dass in Indien keine gesetzlichen Regelungen gegen Kinderpornografie bestünden. Dieses fand unser Mitglied Jörg Tauss nicht so prikelnd und entschuldigte sich für die Behauptungen beim indischen Botschafter:
Der Text des Schreibens an Botschafter Sudhier Vyras hier im Wortlaut:
Betreff: Verleumdung Indiens durch ein Mitglied der Deutschen Bundesregierung
Exzellenz, sehr geehrter Herr Botschafter,
mit großem Bedauern habe ich zur Kenntnis genommen, dass unsere Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau von der Leyen, Ihre Nation verleumdet.
So hat sie behauptet, dass Indien „das Land ist, das keinerlei Ächtung von Kinderpornografie kenne“. Wer sich auch nur annähernd sachkundig gemacht hat und Ihr Land und seine Gesetze kennt, weiß, dass dies eine bewusste Lüge ist, die in Deutschland verbreitet wird, um den berechtigten innerdeutschen Widerstand gegen die Pläne der Bundesregierung zu diskreditieren.
So wird leider der Missbrauch von Kindern dazu missbraucht, in der innenpolitischen Auseinandersetzung um die Einrichtung einer Infrastruktur für Internetzensur (Zugangssperren) in Deutschland nun auch Ihr Land bewusst in ein falsches Licht zu rücken.
Als langjähriger Freund Indiens bedauere ich dies zutiefst und entschuldige mich als deutscher Abgeordneter für dieses Fehlverhalten. Ich schäme mich auch als Deutscher für diese Ministerin. Ich erlaube mir deshalb, dieses Schreiben öffentlich zu machen. Eine Kopie sende ich zudem an das Auswärtige Amt.
Hochachtungsvoll
Jörg Tauss
Die indische Botschaft hat auch schon geantwortet. Die Mail kann man hier lesen.
Heise hat auch schon einen Artikel zu Indien-Gate online. Ich frage mich, wie eine Politikerin socl einen Mist verzapfen kann. Denkt Frau von der Leyen denn, dass alle die Füsse still halten? Ich hoffe, dass langsam ihr restliches politisches Ansehen noch mehr schrumpft. Für Deutschland ist sie nicht mehr tragbar. Frau von der Leyen: Bitte treten sie zurück!
-Update-
Keine Ahnung wieso, aber die Presse hat lange gebraucht darüber zu berichten. Spiegel-Online hat jetzt auch einen Artikel verfasst.
baddaddie
Dear Sir/Madam, Please refer to your email expressing doubts about the legal provisions in India for combating child abuse and child pornography. The contention that there are no laws in India against child pornography and that child abuse is legal in India is totally unfounded and misleading. The Indian Penal Code and Code of Criminal Procedure, 1973 have several provisions to punish child abuses e.g. Section 354 dealing with outraging the modesty of a woman, Section 375 dealing with the offence of rape (any act consensual or otherwise with a minor is considered rape) Section 377 dealing with unnatural acts and offences. These cover the crimes related to the child abuse in a comprehensive manner. To deal with the cases of child pornography in the electronic form,the Information Technology (Amendment) Act, 2008 – was enacted on 5 February 2009. As per Section 67 sub-clauses B(a) & (b) of this Act, it is a criminal offence in India to publish,transmit,collect,create,seek,promote,advertise,exchange or distribute material in any electronic form depicting children in obscene or indecent or sexually explicit manner. Conviction for such offences is punishable with imprisonment up to 7 years and a fine up to Rs 1 million (Euros 15000/- approx). It is an equal offence in India to browse or download any such material and is punishable with the same sentence and fine. The sub-clauses B (c) to (e) cover other offences related to online abuse of children. Full text of the Section 67 B of the said act is given below for your information. German translation of the message is also appended. Ashutosh Agrawal First Secretary (Info & Press) Embassy of India Berlin Extract from “The Information Technologies (Amendment) Act2008” enacted on 5 February 2009 Act 67B – Punishment for publishing or transmitting or browsing of material depicting children in sexually explicit act etc. In electronic form. Whoever – (a) publishes or transmits or causes to be published or transmitted material in any electronic form which depicts children engaged in sexually explicit act or conductor (b) creates text or digital images,collects,seeks,browses,downloads,advertises,promotes,exchanges or distributes material in any electronic form depicting children in obscene or indecent or sexually explicit manner or (c) cultivates,entices or induces children to online relationship with one or more children for and on sexually explicit act or in a manner that may offend a reasonable adult on the computer resource or (d) facilitates abusing children online or (e) records in any electronic form own abuse or that of others pertaining to sexually explicit act with children. Shall be punished on first conviction with imprisonment of either description for a term which may extend to five years and with fine which may extend to ten lakh rupees and in the event of second or subsequent conviction with imprisonment of either description for a term which may extend to seven years and also with fine which may extend to ten lakh rupees. German Translation Bitte beziehen Sie sich auf Ihre e-Mail in welcher Sie Zweifel hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen in Indien zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie ausdrücken. Die Behauptung, dass es in Indien keine Gesetze gegen Kinderpornographie gibt und dass Kindesmißbrauch in Indien legal ist,ist völlig unbegründet und irreführend. Das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973 beinhalten mehrere Bestimmungen zur Bestrafung von Kindesmißbrauch, zum Beispiel den Abschnitt 354 über Verstösse gegen den Anstand gegenüber Frauen, Abschnitt 375 über die Straftat der Vergewaltigung (jeglicher Akt, geschehen in gegenseitigem Einvernehmen oder anders, mit einer minderjährigen Person wird als Vergewaltigung betrachtet)Abschnitt 377 über unnatürliche Handlungen und Straftaten. Diese Abschnitte decken auf umfassende Weise die Verbrechen in Bezug auf Kindesmißbrauch ab. Das Informationstechnologiegesetz in geänderter Form von 2008 wurde am 05. Februar 2009 erlassen,um sich mit den Fällen der Kinderpornographie in elektronischer Form zu befassen. Nach Abschnitt 67 Unterabsätze B (a) und (b) dieses Gesetzes ist es in Indien ein krimineller Akt, Material, welches Kinder in öbszöner, unanständiger oder sexuell expliziter Weise darstellt,in jeglicher elektronischen Form zu veröffentlichen,zu übertragen,zu sammeln,zu erschaffen,zu suchen,zu fördern,zu bewerben,auszutauschen oder zu vertreiben. Die Begehung solcher Straftaten kann mit Haftstrafen in Höhe bis zu sieben Jahren und Geldstrafen bis zu einer Million Rupien (ungefähr 15000 Euro) bestraft werden. Es ist ebenfalls eine Straftat in Indien, solches Material im Internet zu betrachten oder herunterzuladen und der Strafrahmen dafür ist derselbe wie oben. Die Unterabsätze B (c) und (e) decken andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Online Mißbrauch von Kindern ab. Den vollen Text Des Abschnitts 67 B dieses Gesetzes finden Sie zu ihrer Information in der Anlage. Auszug aus dem Informationstechnologiegesetz (Änderung) in der Form von 2008 erlassen am 05. Februar 2009 Abschnitt 67Absatz B – Bestrafung für das Veröffentlichen, Übertragen oder das Betrachten im Internet von Material, welches Kinder bei sexuell expliziten Handlungen etc. in elektronischer Form darstellt. Wer immer A) Material, welches Kinder bei expliziten sexuellen Handlungen oder Verhaltensweisen darstellt in jeglicher elektronischer Form veröffentlicht oder überträgt oder dafür sorgt, dass es veröffentlicht oder übertragen wird oder wer B) Texte oder digitale Bilder, Material in beliebiger elektronischen Form, welches Kinder auf obzöne oder unanständige oder sexuell explizite Weise darstellt, sammelt, sucht, im Internet betrachtet, herunterlädt, bewirbt, promotet, austauscht oder verbreitet oder wer C) Beziehungen online zu einem oder mehreren Kindern unterhält, dazu verleitet oder überredet zum Zwecke des Begehens oder über sexuell explizite Handlungen oder auf eine Weise, die einen vernünftigen Erwachsenen auf der Computerquelle beleidigen kann oder wer D) den Mißbrauch von Kindern online begünstigt oder wer e) den selbst oder von anderen begangenen Mißbrauch im Hinblick auf sexuell explizite Handlungen mit Kindern in beliebiger elektronischer Form aufzeichnet Wird bei erstmaliger Verurteilung mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe bis zu einer Million Rupien und bei der zweiten und weiteren Verurteilungen mit Haftsrafe bis zu sieben Jahren sowie Geldstrafe bis zu einer Million Rupien bestraft.




